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Allgemeine Geschäftsbedingungen gültig ab 01.01.2010
§ 1 Geltungsbereich
1. Lieferungen, Leistungen und Angebote erfolgen ausschließlich auf Grund dieser Geschäftsbedingungen. Diese gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn die Geltung nicht nochmals ausdrücklich vereinbart wird. Einkaufsbedingungen des Kunden wird hiermit widersprochen. Sie werden auch dann nicht anerkannt, wenn wir Ihnen nicht ausdrücklich widersprechen.
2. Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen sind nur wirksam, so weit von uns schriftlich bestätigt.
§ 2 Angebot und Vertragsabschluss
1. Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Erst durch unsere schriftliche Bestätigung oder Ausführung des Auftrags innerhalb einer angemessenen Frist gilt der Auftrag als angenommen.
2. Alle mündlichen, insbesondere auch telefonischen Neben- und Ergänzungsabreden bedürfen zur Gültigkeit unserer gesonderten schriftlichen Bestätigung. Unser Schweigen auf nachträgliche Abänderungs- und/oder Ergänzungswünsche bedeutet Ablehnung.
§ 3 Leistungsumfang
1. Hardware, Fremdsoftware und sonstige Handelsware wird nach den Produktbeschreibungen und den Liefer- bzw. Lizenzbedingungen des Herstellers geliefert.
2. Standardsoftware wird nach der Produktbeschreibung geliefert, ohne dass wir damit die Zusicherung bestimmter Eigenschaften verbinden. Abweichungen und zusätzliche Anforderungen bedürfen unserer ausdrücklichen, schriftlichen Bestätigung.
3. Individualsoftware entwickeln wir auf der Grundlage eines vom Kunden vor Vertragsabschluss zu erstellenden Pflichtenheftes. Spätere Änderungen oder Erweiterungen müssen schriftlich vereinbart werden und sind gesondert vergütungspflichtig. Wir sind berechtigt, die Annahme oder Ergänzung durch den Kunden abzulehnen. Solange keine Änderung oder Ergänzung in schriftlicher Form vereinbart ist, dürfen wir die Arbeiten unverändert fortsetzen.
4. Software-Updates werden zeitnah nach gesetzlicher Notwendigkeit und Verfügbarkeit durch die Hersteller geliefert. Der Bezug wird gesondert in einem Einzelvertrag geregelt.
5. Support wird nach der Leistungsbeschreibung durchgeführt. Support- und Reaktionszeiten werden in einem gesonderten Einzelvertrag vereinbart.
6. Dienstleistungen wie Beratungsleistungen, Fehleranalysen, Installationen, Support, Schulung oder das Einspielen von Software-Updates, die außerhalb eines bestehenden Vertrages erfolgen, stellen wir gesondert in Rechnung. Dies betrifft insbesondere auch Leistungen, die per Telefon oder per Internet/Fernwartung erbracht werden.
7. Ein Dienstleistungstag besteht aus 8 Stunden. Zur besseren Übersicht können Dienstleistungen in der Einheit Tag anstatt Stunden angeboten werden.
8. Rechenzentrumsleistungen werden nach der Leistungsbeschreibung geliefert, Betriebs-, Service- und Supportzeiten werden in einem gesonderten Einzelvertrag vereinbart.
9. Wir sind jederzeit berechtigt, vereinbarte Leistungen oder Teilleistungen durch Dritte durchführen zu lassen.
§ 4 Nutzungsrecht
1. Der Kunde erwirbt an der von uns erstellten Software kein Eigentum, sondern eine Softwarelizenz im Sinne eines nicht ausschließlichen, nicht übertragbaren Nutzungsrechts für den vertraglich vereinbarten Zweck.
2. An Fremdsoftware, die von uns vertrieben, aber nicht erstellt wird, erwirbt der Kunde nur dann ein Nutzungsrecht, wenn er die Lizenzbedingungen des Herstellers/Urhebers anerkennt. Das Nutzungsrecht richtet sich ausschließlich nach den Lizenzbedingungen des Herstellers/Urhebers.
3. Der Kunde ist berechtigt, von der Software eine Kopie zu Sicherungszwecken herzustellen, soweit die Lizenzbedingungen des Herstellers/Urhebers nichts anderes bestimmen.
4. Der Kunde verpflichtet sich, durch angemessene, technische und organisatorische Maßnahmen dafür zu sorgen, dass die bestimmungsgemäße Nutzung der Software sichergestellt ist.
§ 5 Urheberrecht
1. Alle Urheberrechte an den Programmen sowie der dazugehörenden Dokumentationen, verbleiben bei uns bzw. unserem Lizenzgeber.
2. Der Kunde verpflichtet sich, die Programme ohne unsere Zustimmung Dritten nicht zugänglich zu machen und alle datenschutzrechtlichen Vorschriften einzuhalten.
3. Der Kunde verpflichtet sich, die Software nicht in eine andere Codeform zu bringen.
4. Der Kunde verpflichtet sich, im Rahmen einer eventuellen geschäftlichen Werbung und auf allen Schriftstücken, in denen auf unsere Programme hingewiesen werden, auf die Rechte, insbesondere unser Urheberrecht und auf unsere Programmbezeichnungen hinzuweisen. Entsprechendes gilt zu Gunsten unserer Lizenzgeber, so weit der Kunde von uns Lizenzprogramme unserer Lizenzgeber einsetzt oder vermarktet.
5. Diese Bestimmungen gelten zeitlich unbegrenzt, also auch nach Vertragsende.
§ 6 Eigentumsvorbehalt
1. Alle Liefergegenstände bleiben unser Eigentum bis zur Erfüllung sämtlicher bestehender und der mit dem Gegenstand unserer Leistungen zusammenhängenden, künftig entstehenden Forderungen.
2. Erfüllt der Kunde seine Verpflichtungen aus diesem Vertrag nicht, so sind wir berechtigt, die Ware zur Sicherstellung auf Kosten des Kunden zurückzunehmen, ohne dass damit bereits ein Rücktritt vom Vertrag vorliegt, es sei denn, dass wir ausdrücklich den Rücktritt erklären.
3. Der Kunde darf ohne unsere Zustimmung über die von uns gelieferte Vorbehaltsware nicht verfügen. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen der in unserem Eigentum stehenden Waren sind unzulässig. Wird die Eigentumsvorbehaltsware an einen Dritten veräußert, werden wir schon jetzt – auf Grund hiermit ausdrücklich vereinbarter Forderungsabtretung – Inhaber der vertraglichen Ansprüche mit allen Nebenrechten an den Dritten.
§ 7 Preise, Zahlungsbedingungen und Aufrechnung
1. Unsere Preise gelten zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer und Versandkosten ab Firmensitz. Eine Versicherung der Ware erfolgt nur auf ausdrücklichem Wunsch des Kunden und stets auf dessen Kosten.
2. Alle Rechnungen sind sofort ohne Abzug zur Zahlung fällig.
3. Bei Lieferung aus Aufträgen von Neukunden sind wir berechtigt, Zahlungen per Vorkasse oder Nachnahme zu verlangen.
4. Es gelten folgende Abrechnungsmodalitäten: (a) Standard-Software: 50% bei Auftragsbestätigung, 50% bei Lieferung der Software. (b) Individual-Software: 50% bei Auftragsbestätigung, 30% bei Lieferung bzw. Mitteilung der Fertigstellung, 20% bei Abnahme. (c) Dienstleistung werden innerhalb unserer Geschäftszeiten erbracht. Die Abrechnung erfolgt nach tatsächlichem Aufwand je 0,5 Stunde. Aufpreise: Bei Einsätzen werktags vor 08:00 Uhr und ab 18:00: 25%, an Samstagen: 50%, bei Sonn- und Feiertagen: 100%. (d) Dienstleistungskontingent: Im Voraus sofort nach Rechnungsstellung. (e) Service-Vertrag: Im Voraus jährlich auf Rechnung oder monatlich per Bankeinzug mit 5% Aufpreis. Die Abrechnung beginnt mit dem Folgemonat nach Lieferung (Standardsoftware) bzw. Abnahme (Individualsoftware), ein späterer Beginn wird bei rückwirkendem Nachkauf mit 50% Aufpreis abgerechnet.
5. Auf bei Fälligkeit nicht gezahlte Beträge wird automatisch und ohne Ankündigung eine Verzugsgebühr in Höhe des gesetzlichen Verzugszinssatzes gemäß § 288 BGB berechnet.
6. Der Kunde kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufrechnen. Gleiches gilt für ein Zurückbehaltungsrecht.
§ 8 Abnahme
1. Standardsoftware wird nach den Produkt- bzw. Leistungsbeschreibungen des Softwareherstellers geliefert. Eine Abnahme entfällt.
2. Individualsoftware wird gemäß des Pflichtenheftes erstellt und ausgeliefert. Bei schrittweise entwickelter Individualsoftware erfolgt eine Mitteilung der Fertigstellung. Die Abnahme ist nach Auslieferung bzw. Fertigmeldung innerhalb von 14 Tagen durch den Kunden durchzuführen. Kommt der Kunde der Aufforderung zur Abnahme nicht nach, so gilt die Individualsoftware nach 14 Tagen als abgenommen.
3. Die Individualsoftware gilt auch als abgenommen, wenn der Kunde die Software nutzt oder in Betrieb nimmt, insbesondere auch bei nur teilweisem Einsatz.
4. Auf Anforderung können wir den Kunden bei der Installation auf einem Testsystem sowie bei der Funktionsprüfung unterstützen.
5. Liegen geringfügige oder unwesentliche Mängel vor, die eine Inbetriebnahme nicht beeinträchtigen, kann der Kunde die Abnahme nicht verweigern. Diese Mängel werden protokolliert und nach den gesetzlichen Bestimmungen nachgebessert.
§ 9 Lieferfristen
1. Die von uns genannten Termine und Fristen sind unverbindlich, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Alle Liefertermine stehen unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung und setzen außerdem die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Kunden voraus.
2. Zu Teillieferungen sind wir berechtigt.
3. Wird die Lieferung durch höhere Gewalt oder Ähnlichem, was wir nicht zu vertreten haben, verzögert, so verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Soweit das Ereignis höherer Gewalt die dauerhafte Unmöglichkeit der Leistung zur Folge hat, sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
4. Im Übrigen kommen wir erst dann in Lieferverzug, wenn uns der Kunde ergebnislos schriftlich eine Nachfrist von mindestens einem Monat gesetzt hat.
§ 10 Kundenpflichten
1. Der Kunde schafft alle Voraussetzungen, die zu einer ordnungsgemäßen Durchführung unserer vertraglich vereinbarten Leistung erforderlich sind.
2. Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns dadurch entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten.
3. Die ausschließliche Verantwortung des Kunden für das Pflichtenheft und seine Vorgaben wird dadurch nicht berührt, dass wir ihn bei dessen Erstellung unterstützen. Stellt sich das Pflichtenheft als fehlerhaft, unvollständig, widersprüchlich, undurchführbar oder mit sonstigen Mängeln behaftet heraus, so hat der Kunde für eine Änderung bzw. Anpassung zu sorgen. Kommt der Kunde dieser Verpflichtung nicht nach, sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz in der Höhe des vereinbarten Preises zu verlangen.
4. Die ordnungsgemäße Datensicherung obliegt dem Kunden.
§ 11 Gefahrenübergang
1. Die Gefahr geht auf den Kunde über, sobald die Sendung an den ersten Spediteur/Transporteur übergeben worden ist oder zwecks Versendung unser Haus verlassen hat. Das gilt auch dann, wenn wir selbst den Transport oder dessen Kosten übernehmen. Wird der Versand auf Wunsch des Kunden verzögert, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf ihn über.
2. Wir sind berechtigt, jedoch nicht verpflichtet, Lieferungen im Namen und für Rechnung des Kunden zu versichern.
§ 12 Gewährleistung und Haftung
1. Die Gewährleistung beträgt 6 Monate und beginnt mit dem Tag der Lieferung. Die Gewährleistungsfrist für Mängel an Nacherfüllungsleistungen endet ebenfalls mit Ablauf der Gewährleistungsfrist.
2. Für Fremderzeugnisse (Hard- und Software) kann sich der Kunde von uns die Gewährleistungsrechte/Garantien, die wir gegenüber den Lieferanten haben, abtreten lassen.
3. Die Gewährleistungspflicht entfällt, wenn an den von uns gelieferten Produkten oder an der Datenhaltung durch den Kunden oder Dritte – ohne schriftliche Zustimmung von uns – Änderungen oder Erweiterungen vorgenommen wurden oder direkt bzw. mit anderen Softwareprogrammen auf die Daten zugegriffen wurde oder wenn nicht die von uns als letztgültig deklarierte Software-Version Verwendung gefunden hat.
4. Bei von uns erstellter Individualsoftware gewährleisten wir zusätzlich, dass die von uns gelieferte Individualsoftware mit den in der zugehörigen Programmdokumentation aufgeführten Spezifikationen übereinstimmt und mit der gebotenen Sorgfalt und Fachkenntnis erstellt worden ist. Dennoch ist der völlige Ausschluss von Fehlern der Software nicht möglich.
5. Wir übernehmen keine Gewähr dafür, dass die Produkte den Anforderungen des Kunden genügen oder in der getroffenen Auswahl, für die der Kunde allein verantwortlich ist, zusammenarbeiten.
6. Bei Fehlern in der Programmlogik, die dazu führen, dass nach richtiger Anwendung der Bedienungsanleitung Verarbeitungsfehler auftreten, welche die Anwendbarkeit der Programme für den Endanwender wesentlich beeinträchtigen, kann das jeweilige Programm nach Wahl von uns entweder in angemessener Frist gegen eine fehlerfreie Version ausgetauscht oder gegen Erstattung der Lizenzgebühr zurückgenommen werden.
7. Bei Verlust von Daten haften wir nur für denjenigen Aufwand, der bei ordnungsgemäßer Datensicherung durch den Kunden für die Widerherstellung der Daten erforderlich ist.
8. Wir haften innerhalb folgender Haftungshöchstgrenzen und versichern, diese Haftungshöchstgrenzen durch eine Versicherung abgedeckt zu haben. - 2.500.000 € für Personenschäden - 250.000 € für Sach- und Vermögensschäden
9. Eine über die obigen Bestimmungen weitergehende Haftung, gleich aus welchem Rechtsgrund, ist in allen Fällen ausgeschlossen. Wir haften insbesondere nicht für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, insbesondere nicht bei entgangenem Gewinn oder sonstigen Vermögensschäden des Kunden. Dies gilt auch bei direkten Ansprüchen gegenüber unseren gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen.
§ 13 Mängelrügen
1. Sobald Mängel an Hard- bzw. Software auftreten, teilt uns diese der Kunde unverzüglich mit einer genauen Beschreibung des Mängelbildes schriftlich, per E-Mail oder per Support-Portal mit. Der Kunde verpflichtet sich, alle zur Beschreibung der Fehler erforderlichen Unterlagen aufzubewahren, Protokolle über die Umstände zu errichten, unter denen die Fehler aufgetreten sind und eine Kopie der Datenbank anzufertigen.
2. Die Mängel werden von uns in angemessener Frist, bspw. durch Übergabe und Installation neuer Hardwarekomponenten und einer neuen Programmversion bzw. eines Hotfix beseitigt, sofern dies mit unseren Mittel möglich ist.
3. Sind mitgeteilte Mängel bei einer Überprüfung nicht feststellbar bzw. nicht reproduzierbar, so trägt der Kunde die Kosten der Überprüfung. Sind die aufgetretenen Mängel auf fehlerhafte Bedienung oder auf Probleme in der vom Kunden eingesetzten IT-Infrastruktur oder auf sonstige Störungen zurückzuführen, die wir nicht zu vertreten haben, sind die Kosten der Überprüfung ebenfalls vom Kunden zu tragen.
4. Zur Annahme von Warenrücksendungen sind wir nur dann verpflichtet, wenn der Kunde die Rücksendung zuvor unter Angabe der Rechnungsnummer und des Rechnungsdatums schriftlich angekündigt hat. Mit der Annahme von Warenrücksendungen ist eine Anerkennung der Mängelrügen des Kunden in keinem Fall verbunden.
§ 14 Vorleistungspflicht des Kunden, Rücktrittsrecht
1. Wird uns nach Vertragsabschluss Ungünstiges über die wirtschaftlichen Verhältnisse oder die Zahlungsweise des Kunden bekannt, so sind wir befugt, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen vor Lieferung zu verlangen.
2. Falls über das Vermögen des Kunden die Insolvenz, ein gerichtliches oder außergerichtliches Vergleichsverfahren beantragt oder eröffnet wird, ein Insolvenzantrag abgelehnt wird oder bei uns eine schriftliche Kreditauskunft eingeht, aus der sich die Kreditunwürdigkeit des Vertragspartners ergibt, sind wir berechtigt, nach Vertragsabschluss vom Vertrag zurückzutreten.
§ 15 Schlussbestimmungen
1. Erfüllungsort und alleiniger Gerichtsstand ist Augsburg.
2. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
3. Sollten einzelne Bestimmungen unserer AGB unwirksam sein oder werden, so wird davon die Wirksamkeit der übrigen nicht betroffen. Im Falle einer Unwirksamkeit oder Nichtigkeit wird die unwirksame oder nichtige Bestimmung durch eine solche ersetzt, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen oder nichtigen Bestimmung am Nächsten kommt.
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