Allgemeine Geschäftsbedingungen der SMC IT AG

Version 18.1 gültig ab 01.02.2018

§ 1   Geltungsbereich

1. Für alle mit uns abzuschließenden/abgeschlossenen erstmaligen, laufenden und künftigen Geschäfte gelten ausschließlich die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
2. Wir erkennen davon abweichende Bedingungen des Auftraggebers nicht an. Mit der Erteilung des Auftrages wird die ausschließliche Gültigkeit dieser Geschäftsbedingungen durch den Kunden anerkannt.
3. Änderungen oder Ergänzungen zum Vertrag bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform. Mündliche Nebenabreden wurden nicht getroffen.

§ 2   Angebot und Vertragsabschluss

1. Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Ein Vertrag zwischen dem Unternehmen und dem Auftraggeber kommt entweder durch eine schriftliche Auftragsbestätigung per Brief, Fax oder E-Mail oder durch Erfüllung des Auftrags zustande. Das Unternehmen hat das Recht, noch nicht bestätigte Aufträge auch ohne Angabe von Gründen abzulehnen.
2. Vom Auftraggeber mündlich erteilte Aufträge und Auftragsänderungen bereits bestätigter Aufträge werden nur wirksam, wenn sie von dem Unternehmen schriftlich bestätigt sind.

§ 3   Leistungsumfang

1. Standardsoftware wird nach der Produktbeschreibung geliefert. Abweichungen und zusätzliche Anforderungen bedürfen unserer ausdrücklichen, schriftlichen Bestätigung.
2. Individualsoftware entwickeln wir auf der Grundlage einer vom Kunden vor Vertragsabschluss zu erstellenden Spezifikation. Spätere Änderungen oder Erweiterungen müssen schriftlich vereinbart werden und sind gesondert vergütungspflichtig. Wir sind berechtigt, die Annahme oder Ergänzung durch den Kunden abzulehnen. Solange keine Änderung oder Ergänzung in schriftlicher Form vereinbart ist, dürfen wir die Arbeiten unverändert fortsetzen.
3. Software-Updates werden zeitnah nach gesetzlicher Notwendigkeit und Verfügbarkeit durch die Hersteller geliefert. Der Bezug wird gesondert in einem Update-Service-Vertrag geregelt.
4. Hotline bzw. Support wird gemäß Leistungsbeschreibung erbracht. Leistungsbeschreibung, Umfang und Konditionen werden in einem gesonderten Hotline-Service-Vertrag geregelt.
5. Dienstleistungen wie Beratungsleistungen, Fehleranalysen, Installationen, kundenindividuelle Anpassungen, SW-Entwicklung, Support, Schulung oder das Einspielen von Software-Updates, die außerhalb eines bestehenden Vertrages erfolgen, werden gesondert in Rechnung gestellt. Dies betrifft insbesondere auch Leistungen, die per Telefon oder per Internet/Fernwartung erbracht werden. Ein Dienstleistungstag besteht aus 8 Stunden.
6. Rechenzentrumsleistungen werden gemäß Leistungsbeschreibung erbracht. Leistungs-beschreibung, Umfang und Konditionen werden in einem gesonderten Vertrag geregelt.
7. Fremderzeugnisse (Hardware, Software oder sonstige Handelsware) werden nach den Leistungsbeschreibungen und den Liefer- bzw. Lizenzbedingungen der Hersteller geliefert.
8. Wir sind jederzeit berechtigt, vereinbarte Leistungen oder Teilleistungen durch Dritte durchführen zu lassen.

§ 4   Nutzungsrecht

1. Der Kunde erwirbt an der von uns erstellten Software (Standardsoftware und Individualsoftware) kein Eigentum, sondern eine Softwarelizenz im Sinne eines nicht ausschließlichen, nicht übertragbaren Nutzungsrechts für den vertraglich vereinbarten Zweck.
2. An Fremderzeugnissen erwirbt der Kunde nur dann ein Nutzungsrecht, wenn er die Lizenzbedingungen des Herstellers anerkennt. Das Nutzungsrecht richtet sich ausschließlich nach den Liefer- und Lizenzbedingungen des Herstellers.
3. Der Kunde ist berechtigt, die Software nur bis zur vereinbarten Anzahl simultan in den Arbeitsspeicher zu laden sowie nur zu Sicherungszwecken eine Kopie herzustellen.

§ 5   Urheberrecht

1. Alle Urheberrechte an den Programmen sowie der dazugehörenden Dokumentationen, verbleiben bei uns bzw. unserem Lizenzgeber.
2. Der Kunde verpflichtet sich, die Programme ohne unsere Zustimmung Dritten nicht zugänglich zu machen und alle datenschutzrechtlichen Vorschriften einzuhalten.
3. Der Kunde verpflichtet sich, die Software nicht in eine andere Codeform zu bringen.
4. Der Kunde verpflichtet sich, im Rahmen einer eventuellen geschäftlichen Werbung und auf allen Schriftstücken, in denen auf unsere Programme hingewiesen werden, auf die Rechte, insbesondere unser Urheberrecht und auf unsere Programmbezeichnungen hinzuweisen. Entsprechendes gilt zu Gunsten unserer Lizenzgeber, soweit der Kunde von uns Lizenzprogramme unserer Lizenzgeber einsetzt oder vermarktet.
5. Diese Bestimmungen gelten zeitlich unbegrenzt, also auch nach Vertragsende.

§ 6   Eigentumsvorbehalt

1. Alle Liefergegenstände bleiben unser Eigentum bis zur Erfüllung sämtlicher bestehender und der mit dem Gegenstand unserer Leistungen zusammenhängenden, künftig entstehenden Forderungen.
2. Erfüllt der Kunde seine Verpflichtungen nicht, so sind wir berechtigt, die Ware zur Sicherstellung auf Kosten des Kunden zurückzunehmen oder den Support einzustellen, ohne dass damit bereits ein Rücktritt vom Vertrag vorliegt, es sei denn, dass wir ausdrücklich den Rücktritt erklären.
3. Der Kunde darf ohne unsere Zustimmung über die von uns gelieferte Vorbehaltsware nicht verfügen. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen der in unserem Eigentum stehenden Waren sind unzulässig.

§ 7   Preise, Zahlungsbedingungen und Aufrechnung

1. Unsere Preise gelten zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer und Versandkosten ab Firmensitz. Eine Versicherung der Ware erfolgt nur auf ausdrücklichem Wunsch des Kunden und stets auf dessen Kosten.
2. Alle Rechnungen sind sofort ohne Abzug zur Zahlung fällig.
3. Bei Lieferung aus Aufträgen von Neukunden sind wir berechtigt, Zahlungen per Vorkasse oder Nachnahme zu verlangen.
4. Es gelten folgende Abrechnungsmodalitäten:
(a) Standard-Software: 50% bei Auftragserteilung, 50% bei Lieferung der Software oder Lizenz.
(b) Individual-Software: 50% bei Auftragserteilung, 40% bei Lieferung bzw. Mitteilung der
Fertigstellung, 10% bei Abnahme oder Inbetriebnahme.
(c) Software-Miete: Abrechnung monatlich im Voraus per Bankeinzug. Kündigungsfrist 4 Woche zum Monatsende.
(d) Dienstleistungen werden innerhalb unserer Geschäftszeiten erbracht. Die Abrechnung erfolgt nach tatsächlichem Aufwand incl. Vor- und Nachbereitungszeiten (min. 0,25h)  je 0,25 Stunde. Ausnahme vor Ort Termine, die 0,5 oder 1 Tage weise abgerechnet werden. Aufpreise: Bei Einsätzen werktags vor 08:00 Uhr und nach 18:00 Uhr: 25%, an Samstagen: 50%, an Sonn- und Feiertagen: 100%.
(e) Dienstleistungskontingent: Im Voraus sofort nach Rechnungsstellung.
(f) Update-Service-Verträge oder Hotline-Service-Verträge: Im Voraus jährlich auf Rechnung oder monatlich per Bankeinzug mit 5% Aufpreis. Die Abrechnung beginnt mit dem Folgemonat nach Lieferung (Standardsoftware) bzw. Abnahme (Individualsoftware), ein späterer Beginn wird bei rückwirkendem Nachkauf mit 50% Aufpreis abgerechnet.
5. Auf bei Fälligkeit nicht gezahlte Beträge wird automatisch und ohne Ankündigung eine Verzugsgebühr in Höhe des gesetzlichen Verzugszinssatzes gemäß § 288 BGB berechnet.
6. Der Kunde kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufrechnen. Gleiches gilt für ein Zurückbehaltungsrecht.

§ 8   Abnahme

1. Standardsoftware wird nach den Produkt- bzw. Leistungsbeschreibungen des Softwareherstellers geliefert. Eine Abnahme entfällt.
2. Individualsoftware oder Sonderanpassungen werden gemäß Spezifikation oder Pflichtenheft erstellt und  ausgeliefert. Bei schrittweise entwickelter Individualsoftware erfolgt eine Mitteilung der Fertigstellung. Die Abnahme ist nach Auslieferung bzw. Fertigmeldung innerhalb von 14 Tagen durch den Kunden durchzuführen. Kommt der Kunde der Aufforderung zur Abnahme nicht nach, so gilt die Individualsoftware nach 14 Tagen als abgenommen.
3. Die Individualsoftware gilt auch als abgenommen, wenn der Kunde die Software nutzt oder in Betrieb nimmt, insbesondere auch bei nur teilweisem Einsatz.
4. Auf Anforderung können wir den Kunden bei der Installation auf einem Testsystem sowie bei der Funktionsprüfung kostenpflichtig unterstützen.
5. Liegen geringfügige oder unwesentliche Mängel vor, die eine Inbetriebnahme nicht beeinträchtigen, kann der Kunde die Abnahme nicht verweigern. Diese Mängel werden protokolliert und nach den gesetzlichen Bestimmungen nachgebessert.

§ 9   Lieferfristen

1. Die von uns genannten Termine und Fristen sind unverbindlich, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Alle Liefertermine stehen unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung und setzen außerdem die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Kunden voraus.
2. Zu Teillieferungen sind wir berechtigt.
3. Wird die Lieferung durch höhere Gewalt oder Ähnlichem, was wir nicht zu vertreten haben, verzögert, so verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Soweit das Ereignis höherer Gewalt die dauerhafte Unmöglichkeit der Leistung zur Folge hat, sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
4. Im Übrigen kommen wir erst dann in Lieferverzug, wenn uns der Kunde ergebnislos schriftlich eine Nachfrist von mindestens einem Monat gesetzt hat.

§ 10   Mitwirkungspflichten

1. Der Kunde verpflichtet sich, durch angemessene, technische und organisatorische Maßnahmen geeignete Voraussetzungen zu schaffen, so dass wir unsere vertraglich vereinbarte Leistung erbringen können und die bestimmungsgemäße Nutzung der Software sichergestellt ist.
2. Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns dadurch entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten.
3. Die ausschließliche Verantwortung des Kunden für die Anforderungsbeschreibung/Spezifikation und seine Vorgaben wird dadurch nicht berührt, dass wir ihn bei dessen Erstellung unterstützen. Stellt sich die Spezifikation als fehlerhaft, unvollständig, widersprüchlich, undurchführbar oder
mit sonstigen Mängeln behaftet heraus, so hat der Kunde für eine Änderung
bzw. Anpassung zu sorgen.
4. Die ordnungsgemäße Datensicherung obliegt allein dem Kunden.

§ 11   Gefahrenübergang

1. Die Gefahr geht auf den Kunde über, sobald die Sendung an den ersten Spediteur/Transporteur übergeben worden ist oder zwecks Versendung unser Haus verlassen hat. Das gilt auch dann, wenn wir selbst den Transport oder dessen Kosten übernehmen. Wird der Versand auf Wunsch des Kunden verzögert, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf ihn über.
2. Wir sind berechtigt, Lieferungen im Namen und für Rechnung des Kunden zu versichern.

§ 12   Gewährleistung und Haftung

1. Die Gewährleistung beträgt 12 Monate und beginnt mit dem Tag der Lieferung. Die Gewährleistungsfrist für Mängel an Nacherfüllungsleistungen endet ebenfalls mit Ablauf der Gewährleistungsfrist.
2. Die Gewährleistungspflicht entfällt, wenn an den von uns gelieferten Produkten oder an der Datenhaltung oder an der Systemumgebung oder durch den Kunden oder Dritte – ohne schriftliche Zustimmung von uns – Änderungen oder Erweiterungen vorgenommen wurden oder direkt bzw. mit anderen Softwareprogrammen auf die Daten zugegriffen wurde oder wenn nicht die von uns als letztgültig deklarierte Software-Version Verwendung gefunden hat.
3. Bei von uns erstellter Software gewährleisten wir, dass die Software mit den in der zugehörigen Programmdokumentation aufgeführten Spezifikationen übereinstimmt und mit der gebotenen Sorgfalt und Fachkenntnis erstellt worden ist.
4. Wir übernehmen keine Gewähr dafür, dass die Produkte den Anforderungen des Kunden genügen oder in der getroffenen Auswahl, für die der Kunde allein verantwortlich ist, zusammenarbeiten.
5. Bei Fehlern in der Programmlogik, die dazu führen, dass nach richtiger Anwendung der Bedienungsanleitung Verarbeitungsfehler auftreten, welche die Anwendbarkeit der Programme für den Endanwender wesentlich beeinträchtigen, kann das jeweilige Programm nach Wahl von uns entweder in angemessener Frist gegen eine fehlerfreie Version ausgetauscht oder gegen Erstattung der Lizenzgebühr zurückgenommen werden.
6. Bei Verlust von Daten haften wir nur für denjenigen Aufwand, der bei ordnungsgemäßer Datensicherung durch den Kunden für die Widerherstellung der Daten erforderlich ist.
7. Eine über die obigen Bestimmungen weitergehende Haftung, gleich aus welchem Rechtsgrund, ist in allen Fällen ausgeschlossen, insbesondere jeder Schadenersatz und jeder Ersatz für Folgeschäden, es sei denn, es liegt Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vor. Dies gilt auch bei direkten Ansprüchen gegenüber unseren gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen.
8. Wir haften nur innerhalb folgender Haftungshöchstgrenzen und versichern, diese Haftungshöchst-grenzen durch eine Versicherung abgedeckt zu haben.
– 5.000.000 € für Personenschäden
– 500.000 € für Sach- und Vermögensschäden
9. Bei Fremderzeugnissen gelten die Gewährleistungs- und Haftungsbedingungen der Hersteller. Für Fremderzeugnisse übernehmen wir keine Produkthaftung. Innerhalb der Gewährleistung der Fremderzeugnisse vertreten wir die Interessen des Kunden, danach nur bei mit uns abgeschlossenem gültigen Update- und Hotline Service-Vertrag. Der Kunde  kann sich von uns die Gewährleistungsrechte, die wir gegenüber den Herstellern  haben, abtreten lassen.

§ 13   Mängelrügen

1. Sobald Mängel an Hard- bzw. Software auftreten, teilt uns diese der Kunde unverzüglich mit einer genauen Beschreibung des Mängelbildes schriftlich mit. Der Kunde ist verpflichtet, alle zur Beschreibung der Fehler erforderlichen Unterlagen aufzubewahren, Protokolle über die Umstände zu errichten, unter denen die Fehler aufgetreten sind, eine Kopie der Datenbank anzufertigen und auf Anforderung weitere Informationen für Analysen zu liefern.
2. Sind mitgeteilte Mängel bei einer Überprüfung nicht feststellbar oder nicht reproduzierbar oder sind die aufgetretenen Mängel auf fehlerhafte Bedienung,  auf Probleme in der vom Kunden eingesetzten IT-Infrastruktur, auf Produktfehler von Fremderzeugnissen oder auf sonstige Störungen zurückzuführen, die wir nicht zu vertreten haben, sind die Kosten der Analyse und Überprüfung vom Kunden zu tragen.
3. Die Mängel werden von uns in angemessener Frist, bspw. durch Übergabe und Installation neuer Hardwarekomponenten oder einer neuen Programmversion beseitigt, sofern dies mit unseren Mitteln möglich ist.
4. Zur Annahme von Warenrücksendungen sind wir nur dann verpflichtet, wenn der Kunde die Rücksendung zuvor unter Angabe der Rechnungsnummer und des Rechnungsdatums schriftlich angekündigt hat. Mit der Annahme von Warenrücksendungen ist eine Anerkennung der Mängelrügen des Kunden in keinem Fall verbunden.
5. Bei Fremderzeugnissen gelten die Bedingungen der Hersteller. Für Fremderzeugnisse übernehmen wir Analysen oder Überprüfungen nur bei einem mit uns abgeschlossenem gültigen Software- und Hotline Service-Vertrag oder per Einzelvertrag.

§ 14   Vorleistungspflicht, Rücktrittsrecht, Stornierung und Umwandlung

1. Wird uns nach Vertragsabschluss Ungünstiges über die wirtschaftlichen Verhältnisse oder die Zahlungsweise des Kunden bekannt, so sind wir befugt, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen vor Lieferung zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten.
2. Können Aufträge aus Gründen, die im Risikobereich des Auftraggebers liegen, nicht oder nur teilweise durchgeführt werden, sind wir berechtigt 100% der Auftragssumme in Rechnung zu stellen..
3. Werden beauftragte Dienstleistungen aus Gründen, die im Risikobereich des Auftraggebers liegen, nicht in einer angemessenen Zeit abgerufen, dann sind wir berechtigt, diese zu einem Dienstleistungskontingent umzuwandeln und gemäß §7 (d) im Voraus abzurechnen. Als angemessene Zeit wird maximal 6 Monate nach Auftragserteilung vereinbart.
4. Bei Umbuchungen von Dienstleistungen durch den Kunden fallen bis 2 Woche vor Auftragsbeginn keine, bis 1 Woche vor Auftragsbeginn 20% und danach bis zum Auftragsbeginn 100% Gebühren an. Dem Kunden steht es frei, einen geringeren Schaden nachzuweisen.

§ 15   Schlussbestimmungen

1. Erfüllungsort und alleiniger Gerichtsstand ist Augsburg.
2. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
3. Sollten einzelne Bestimmungen unserer AGB unwirksam sein oder werden, so wird davon die Wirksamkeit der übrigen nicht betroffen. Im Falle einer Unwirksamkeit oder Nichtigkeit wird die unwirksame oder nichtige Bestimmung durch eine solche ersetzt, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen oder nichtigen Bestimmung am Nächsten kommt.

Allgemeine Geschäftsbedingungen zum Software Service Vertrag

Version 18.2 gültig ab 01.10.2018

§1 Vertragsgegenstand
1.1 Im Rahmen des Software- Service-Vertrages (SSV) übernimmt die SMC IT, nachfolgend SMC genannt, die Pflege der an den Auftraggeber gelieferten Softwareprogramme (Standardsoftware oder Individualsoftware bzw. Sonderprogrammierung) und steht dem Kunden schriftlich oder telefonisch unterstützend zur Verfügung.
1.2 Entsprechend den individuellen Anforderungen des Auftraggebers stellt die SMC hierfür Module mit unterschiedlichem Leistungsumfang zu Auswahl, welche nachfolgend beschrieben werden.

§2 Leistungsbeschreibung

2.1 Der SSV beinhaltet die unter §3 genannten Leistungen, sofern diese vereinbart und bezahlt werden.
Bezahlt der Auftraggeber die vertragsgemäße Vergütung nicht innerhalb der auf der Rechnung genannten Zahlungsfrist, behält sich die SMC vor, Leistungen bis zum Zahlungseingang zu verweigern.
2.2 Die Pflege erfolgt ausschließlich für die in diesem Vertrag vereinbarten Betriebsstätten des Kunden und für die dort verwendete Landes- und Sprachversion der Software. Die Pflege und Betreuung für andere Betriebsstätten, Landes- und Sprachversionen oder abweichende Supportzeiten oder abweichende Priorisierungen erfordern die Aufnahme in den SSV gegen zusätzliches Entgelt.
2.3 Alle Leistungen werden ausschließlich nur für die von SMC gelieferten und in diesem Vertrag enthaltenen Softwareprogramme erbracht und auch nur innerhalb der aktuellsten Softwareversion.

§3 Leistungsumfang / Module / Varianten

3.1 USV: Update Software Vertrag
– Der Auftraggeber erhält das Recht zur Nutzung der jeweils neuesten Software-Version.
– Erfordern Gesetze, hardwaretechnische Standards oder sonstige Vorschriften Programmmodifikationen, werden diese im Rahmen der Wartung nach den Terminmöglichkeiten des Herstellers vorgenommen. Die Änderung erfolgt ehestens unter Berücksichtigung des
Zeitpunktes der erforderlichen Änderung.
– SMC archiviert eine Kopie der jeweils letzten Version der vom Auftraggeber verwendeten Standardsoftware und Individualsoftware. Die SMC führt zusätzlich für die Individualsoftware eine Konfigurations- und Versionsverwaltung für den Auftraggeber durch.
– Der Auftraggeber wird über jede neue vom Hersteller freigegebene Version inkl. Leistungsumfang aktiv per E-Mail informiert. Der Auftraggeber stimmt dem Empfang dieser Information per Mail zu. Eine Lieferung von Updates (inkl. Patches oder Hotfixes) erfolgt nur nach Abruf durch den Kunden und per Online-Download.
– SMC verpflichtet sich, die generelle Leistungsfähigkeit der Software Instand zu halten bzw. wenn erforderlich, weiterzuentwickeln.
– Änderungen der Softwareprogramme, die eine Neuprogrammierung der Software erfordern, sind nicht Gegenstand der Wartung.
– Bereitstellung SMC Supportportal 24/7/365 für Online-Anfragen und Verwaltung von Supportfällen.
– Unterstützung per Email und Telefonbei Fragen zum Software-Einsatz (technisch, nicht anwendungsbezogen).
3.2 HSV-A: Hotline Support Vertrag -Aufwand
– Support / Hotline (Mail, Telefon, Portal)
– Bereitstellung SMC Supportportal 24/7/365 für Online-Anfragen und Verwaltung von Supportfällen, der Kunde erhält auf Anfrage ein individuelles Log-In (Kennung, Passwort).
– Abrechnung nach Aufwand inkl. Vor- und Nachbereitungszeiten (min. 15min) je angefangene 15 min, der Kunde erhält monatlich einen detaillierten Tätigkeitsnachweis.
– keine Aufnahme in den SMC-Support-Newsletter, keine garantierten Reaktionszeiten, keine Priorisierung nach Schweregrad der Supportfälle.
3.3 HSV-K: Hotline Support Vertrag – Kontingent
– Es sind alle Leistungen aus „3.2 Support HSV-A“ enthalten mit folgenden Abweichungen bzw. zusätzlichen Leistungen:
– Abrechnung zum reduzierten Supportsatz
– Aufnahme in den SMC Support-Newsletter.
– Mindestabnahme bzw. Kontingentschritte gemäß Vereinbarung
– nicht abgerufenes Kontingent verfällt erst nach 12 Monaten
– ist das Kontingent aufgebraucht, erhalten sie automatisch 5 weitere Stunden in Rechnung gestellt
– das Kontingent ist jederzeit kündbar
3.4 HSV-P: Hotline Support Vertrag – Pauschal
– Es sind alle Leistungen aus „3.3 HSV-K“ enthalten mit folgenden Abweichungen:
– keine Abnahme von Kontingenten, die anfallenden Supportzeiten werden pauschal abgerechnet.
3.5 Monitoring
– Monitoring/Präventivmaßnahmen: monatliche Überprüfung von applikationsrelevanten Systemund Audit-Daten. Die zu prüfenden Daten werden kundenindividuell abgestimmt, die Prüfungen werden von SMC dokumentiert und dem Kunden mitgeteilt. Sollten aus den Ergebnissen Projektleistungen notwendig werden, so werden diese per Einzelauftrag angeboten und abgerechnet.

§4 Hinweise zu den Leistungen

4.1 Das Modul „USV“ kann mit jeder beliebigen Supportvariante im Paket abgeschlossen werden. Wird keine Supportvariante vertraglich vereinbart, so wird ein in Anspruch genommener Support nach den Konditionen „HSV-A“ abgerechnet.
4.2 Reaktionszeit: Die Bearbeitung beginnt durch einen Mitarbeiter der SMC, gerechnet vom Zugang der Supportanfrage an, innerhalb der vereinbarten Supportzeiten. Die Reaktion umfasst hierbei:
Bestätigung über den Erhalt, Ticketnummer, Annahmebestätigung oder Ablehnungsbegründung, Bestätigung oder begründete Korrektur der Priorität. Der SMC Support beginnt sofort nach der Klassifikation bzw. gemäß Abstimmung mit dem Kunden mit der Problemsuche und -lösung.
4.3 Die Supportzeiten sind Montag bis Donnerstag in der Zeit von 08.00 bis 12.00 Uhr und 13.00 bis 17.00 Uhr sowie Freitag in der Zeit von 08.00 bis 14.00 Uhr.

§5 Mitwirkungspflichten des Kunden

5.1 Der Kunde setzt für die Pflege der Software und Nutzung des SMC Supports nur ausreichend qualifiziertes und geschultes Personal ein, der SMC wird ein entsprechender Ansprechpartner genannt.
5.2 Die ordnungsgemäße und vorschriftsmäßige Installation neuer Programmteile zu den Softwareprodukten wie insbesondere Updates und Upgrades obliegt dem Auftraggeber. SMC empfiehlt ausdrücklich, neue Versionen vor dem Einspielen in der operativen Echtumgebung erst in einer entsprechenden Testumgebung mit repräsentativen Testdaten zu testen und sich mit SMC in Verbindung zu setzen, bevor er andere Software oder Hardware einsetzt, als bei Vertragsabschluss von SMC vorausgesetzt oder in der jeweiligen Dokumentation vom SW-Hersteller empfohlen ist.
5.3 Für die ordnungsgemäße Datensicherung ist der Kunde allein verantwortlich.
5.4 Die Pflege der vereinbarten Software setzt voraus, dass diese kompatibel mit den vom Kunden eingesetzten anderweitigen Programmen, Systemsoftware und Hardware ist. Es liegt in der Verantwortlichkeit des Kunden, mit deren jeweiligen Lieferanten angemessene Pflegevereinbarungen abzuschließen.

§6 Vorbehalte und Abgrenzungen

6.1 Ausgeschlossen ist eine Fachberatung gemäß SteuerberatG, die den steuerberatenden Berufen vorbehalten sind.
6.2 Nur im Vertrag namentlich genannte Ansprechpartner des Kunden mit ausreichender Qualifikation sind berechtigt, den Support zu nutzen.
6.3 SMC übernimmt keine Produkthaftung von Software anderer Softwarehersteller und ist nicht verpflichtet, Fehler dieser Software, der Updates oder Upgrades zu beseitigen. SMC verpflichtet sich jedoch, den Hersteller über die vom Auftraggeber gerügten Fehler zu benachrichtigen. SMC kann darüber hinaus auf Wunsch aktiv die Interessen des Kunden bei Produkthaftungsfällen vertreten, nur außergerichtlich und solange der Kunde nicht widerspricht. Die Nutzung der Hotline von diesen Softwareherstellern ist in diesem Vertrag nicht eingeschlossen.
6.4 Folgende Leistungen sind nicht in diesem Vertrag enthalten und werden gesondert gemäß der aktuell gültigen Preisliste abgerechnet:
– Leistungen von SMC-Mitarbeitern vor Ort, – Beratungs- oder Projektleistungen die sich aus geänderten bzw. neuen Nutzungsanforderungen des Kunden ergeben (bspw.: kundenindividuelle Konfiguration / Parametrisierung oder Programmierung der Software, Erstellen von Auswertungen, Listen, Filter, Reports, Formularen, etc., Integration/Anbindung an anderer System- oder Anwendungssoftware sowie Einrichten/Kontrolle von Backups),
– Schulung, Einweisung oder Einarbeitung von Mitarbeitern des Kunden,
– Installation von HotFixes, Servicepacks, Patches oder Updates,
– jede Art von Leistungen zur Behebungen von Installations- und Konfigurationsfehler oder Leistungen für Datenreparaturen, die nicht durch die Handlungen von SMC-Mitarbeitern entstanden sind, sondern
(a) welche durch Stromausfälle, Störungen in der IT-Infrastruktur, Viren, fehlerhafter Netzwerkkonfiguration, Einsatz von nicht freigegebenen Komponenten entstanden sind oder (b) durch Anwenderfehler oder nicht sachgerechter Programmbenutzung entstanden sind oder (c) die sich als Folge eines Updates oder neue bzw. neu konfigurierte IT/Betriebssysteme ergeben sowie jede Art von Leistungen zur Beseitigung von Folgeschäden daraus.

§7 Vertragslaufzeit, Kündigung, Umfang und Vergütung

7.1 Beginn: Folgemonat nach Lieferung der Software. Ein späterer Beginn wird rückwirkend mit 50% Aufpreis für die verspätete Zeit nach berechnet.
7.2 Mindestlaufzeit: Der Vertrag gilt für das bei Vertragsbeginn aktuelle und das folgende gesamte Kalenderjahr. Er verlängert sich automatisch um jeweils ein weiteres Kalenderjahr, falls er nicht fristgerecht gekündigt wurde.
7.3 Gebührenerhöhung: SMC kann mit einer Frist von einem Monat die Software-Service-Gebühr durch Mitteilung erhöhen. Erhöht sich die Gebühr um mehr als 10% gegenüber der aktuellen Gebühr, kann der Kunde innerhalb zwei Wochen den Vertrag kündigen. Hat sich seit Vertragsabschluss der Index des statistischen Bundesamts betreffend der Lohnkosten um mehr als 4% erhöht, kann SMC die
Vergütung um den entsprechenden Index-Prozentsatz erhöhen, was dem Kunden mindestens 1 Monat vor Wirksamwerden angezeigt wird.
7.4 Kündigung: Der Vertrag kann von beiden Seiten unter der Beachtung der Mindestlaufzeit mit einer Frist von 3 Monaten zum Ende eines Kalenderjahres gekündigt werden. Jede Supportvariante kann mit einer Frist von 1 Monat zum Ende eines Quartals gekündigt werden. Jede Kündigung ist nur dann wirksam, wenn sie schriftlich erfolgt.
7.5 Umfang: Der Leistungsumfang ist gemäß Leistungsumfang individuell frei wählbar. Die gewählte Variante gilt für alle von der SMC gelieferte Standardsoftware und Individualsoftware einheitlich, eine Mischung ist nicht möglich. Der Abschluss eines Software Service Vertrages ist für Individualsoftware obligatorisch, da sonst keine benötigte Versions- und Konfigurationsverwaltung garantiert werden kann. Weitere erworbene Software wird automatisch Bestandteil eines bestehenden Vertrages.
7.6 Vergütung: Basis der Berechnung des Software-Service-Vertrages sind bei der Standardsoftware die jeweils aktuell gültigen unrabattierten Softwarelizenzpreise und bei der Individualsoftware sowie Sonderanpassung das vereinbarte Entgeltfür die Programmierung. Maßgebend ist der aktuell gültige Listenpreis. Im Falle einer Änderung von Listenpreisen wird SMC den Kunden mindestens 1 Monat vor Wirksamwerden der Preise informieren. Dieses ist dann die Basis für die Berechnung des kommenden Wirtschaftsjahres.

§8 Sonstiges, Schlussbestimmungen

8.1 Ohne schriftliche Genehmigung durch SMC wird der Auftraggeber oder ein mit ihm verbundenes Unternehmen keine Mitarbeiter von SMC einstellen oder beschäftigen. Bei Verstoß des Auftraggebers gegen diese Verpflichtung wird eine Vertragsstrafe von 25.000 € fällig. Diese Verpflichtung gilt gegenseitig.
8.2 Es gelten die aktuell gültigen AGBs von SMC, bei Software von anderen Herstellern die Liefer- bzw. Garantiebedingungen des jeweiligen Softwareherstellers.
8.3 Diese Allgemeinen Software-Service-Vertrags-Konditionen enthalten mit den AGBs von SMC sämtliche Rechte und Pflichten zwischen SMC und dem Kunden und sind allein verbindlich, ungeachtet abweichender Geschäftsbedingungen des Kunden.
8.4 Von den vorstehenden Bedingungen abweichende oder zusätzliche Vereinbarungen sind nur wirksam in Form einer schriftlichen von beiden Seiten unterschriebenen Anlage zu diesem Vertrag.
8.5 Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam oder nichtig sein, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen davon unberührt. Im Falle einer Unwirksamkeit oder Nichtigkeit wird die unwirksame oder nichtige Bestimmung durch eine solche wirksame ersetzt, die dem wirtschaftlichen Zweck am Nächsten kommt.

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